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Aktuelles

Geschrieben von Irina Neschenz am 04 Jan 2017 Kategorie

Kein Werbungskostenabzug bei eigener Bereicherung aufgrund strafbarer Handlung

Macht sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit strafbar, liegen keine Werbungskosten vor, wenn er durch die Tat seinen Arbeitgeber bewusst schädigen oder sich bereichern wollte, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Oktober 2016 VI R 27/15 entschieden hat.

Im Streitfall war der Kläger Vorstandsmitglied einer AG und war an dieser beteiligt. Aus dieser Aktienbeteiligung floss ihm für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung zu. Nach der Veräußerung der Beteiligung und dem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde der Kläger wegen des Erstellens einer falschen Bilanz zum 31. Dezember 1997 strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Überdies machte die AG zivilgerichtlich Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend.  Der Zivilrechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet.  In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr wollte der Kläger Zahlungen von über 1, 2 Mio. € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt wissen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Die Zahlungen seien nicht beruflich, sondern privat veranlasst, weil der Kläger aus der schädigenden Handlung insbesondere der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG - einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen habe.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 23 Dez 2016 Kategorie

Versandkosten für Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro einzubeziehen.

Der 10. Senat hat mit Urteil vom 4. August 2016 (Az. 10 K 2128/14) entschieden, dass ein Arbeitgeber für die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer haftet,  wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit den Versand- und Verpackungskosten die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschreitet (§ 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes).

Die Klägerin betreibt eine Spedition und hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren (z. B. Textilien und Haushaltsgegenstände) zu bestellen.  Die Fremdfirma stellte der Klägerin hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung.  Weil damit die Freigrenze von 44 Euro im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Klägerin für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Klägerin machte hiergegen geltend, die Übernahme der Versand- und Handlingskosten führe bei ihren Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 23 Dez 2016 Kategorie

Ist ein von nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen, darf es nicht passiviert werden und ist daher auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. November 2016 (Az. 7 K 3044/14 E) entschieden.

Der Kläger betrieb ein Hotel, das er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 übernommen hatte. Die Mutter des Klägers erhielt aufgrund eines Erbvertrags eine dauernde Last aus den Einnahmen des Hotels und seine Ehefrau war dort als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit der Übernahme stellten die Ehefrau und die Mutter dem Kläger immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen hierüber existieren nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Kläger nahm auch keine Zinszahlungen vor. Im Streitjahr 2009 beliefen sich die Darlehen auf knapp 900.000 Euro. Das beklagte Finanzamt nahm nach einer Betriebsprüfung wegen der Unverzinslichkeit eine Abzinsung der Darlehen vor, die zu einer Gewinnerhöhung von etwa 300.000 Euro führte.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 19 Dez 2016 Kategorie

Bundesgerichtshof (BGH) fällt Entscheidung zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters

Der BGH hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter, der in seiner Wohnung illegale Betäubungsmittel aufbewahrt, gegen seine mietvertraglichen Pflichten verstößt und inwieweit er dem Vermieter zum Ersatz von Schäden verpflichtet ist, die im Rahmen eines gegen den Mieter geführten Ermittlungsverfahrens bei der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung entstehen.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Beklagte war Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Diese Wohnung wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht, der auf den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tatzeitraum Januar bis Oktober 2012 gestützt war. Von diesem Tatvorwurf wurde der Beklagte später rechtskräftig freigesprochen.

Im Rahmen der Durchsuchung waren allerdings 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Insoweit wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die Klage der Vermieterin auf Ersatz der Reparaturkosten der beim Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen und allein vom Bundesland als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe eingelegten Revision verfolgt dieses das Klagebegehren für die Klägerin weiter.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 06 Feb 2016 Kategorie

BFH: Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/16 vom 03.02.2016 zum Urteil IV R 15/14 vom 29.07.2015

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sog. Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen widersprochen.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 28 Jan 2016 Kategorie

Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.05.2015 - 4 K 3236/12 E

    Urteil: Party für 5.000 Euro - Kann ich diese von der Steuer absetzen?

    Das Finanzgericht Münster hat darüber entschieden, ob Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Der Arbeitnehmer gab für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 EUR aus.

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    Geschrieben von Irina Neschenz am 27 Jan 2016 Kategorie

    Rückkehr der Vermögensteuer könnte Geld in die Staatskasse bringen, aber auch zu Ausweichreaktionen führen

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    Geschrieben von Irina Neschenz am 24 Jan 2016 Kategorie

    Immobilienmarkt

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    Geschrieben von Irina Neschenz am 16 Jan 2016 Kategorie

    Stellenanzeige: Steuerfachangestellte/r

    Ihr Profil: Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Steuerfachangestellte(r) sowie über fundiertes Wissen auf dem Gebiet der Steuerberatung und haben idealerweise Erfahrung mit DATEV-Software. Zudem haben Sie Freude an Kommunikation und Teamarbeit.

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    Geschrieben von Irina Neschenz am 15 Jan 2016 Kategorie

    Keine Wertminderung bei VW-Autos

    Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung "nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden". Für Steuerpflichtige seien "abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen", heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sei der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so könne dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt habe, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund komme auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht.

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