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Betriebsveranstaltungen: Gemeinkosten richtig aufteilen

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Einkommensteuer: Aufteilung der Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen (Bundestag)

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht Arbeitnehmer sind, und inwieweit Zuwendungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind.

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister v. 7.8.2015:

  • Diese Aufwendungen werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer, einschließlich betriebsfremder Teilnehmer, aufgeteilt.
  • Bei der individuellen Besteuerung des Arbeitnehmers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG entspricht die sozialversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
  • Werden die Vorteile aus der Betriebsveranstaltung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG allerdings pauschal versteuert, besteht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungspflicht.

Quelle: BT-Drucks. 18/5768, Antwort auf die Frage 26 des Abgeordneten Dr. Axel Troost (DIE LINKE.)

 

 

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