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Hinzurechnung von Miet-und Pachtzahlungen bei der Gewerbesteuer

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen (BVerfG)

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d und e des GewStG i. d. Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 und des JStG 2008 als unzulässig verworfen (BVerfG, Beschluss v. 15.2.2016 - 1 BvL 8/12).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die für die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ab dem Jahr 2008 vorgesehene teilweise Hinzurechnung von verausgabten Zinsen, Mieten und Pachten zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Das vorlegende Finanzgericht hält diese Vorschriften über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie von Mieten und Pachten für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzten (FG Hamburg, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 29.2.2012 - 1 K 138/10; s. hierzu unsere News v. 12.3.2012). 

Hierzu führt das BVerfG u.a. weiter aus:
Die Vorlage ist unzulässig, denn das vorlegende Gericht hat sie nicht hinreichend begründet.

Zwar hat das FG die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage hinreichend dargelegt.

Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm genügen jedoch nicht den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

Angesichts der Klarstellung der Maßstäbe zum Gleichheitssatz für die Anwendung auf steuergesetzliche Vorschriften in zahlreichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und der Billigung des Systems der Gewerbesteuer mit Hinzurechnungs- und Kürzungsbestimmungen in früheren Entscheidungen des Gerichts sind an die abweichende Beurteilung des vorlegenden Gerichts hier besondere Anforderungen an die Auseinandersetzung mit vorhandenen, gängigen verfassungsrechtlichen Einordnungen zu stellen.

Das vorlegende Finanzgericht geht von einer überholten Konkretisierung des Gleichheitsmaßstabes in Art. 3 Abs. 1 GG aus und legt seiner Prüfung nicht die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts bei der Auswahl und Ausgestaltung des Steuergegenstandes sowie der Differenzierung innerhalb des Steuergegenstandes, insbesondere in seiner bisherigen Spruchpraxis zur Gewerbesteuer, zugrunde.

Sein Vorlagebeschluss lässt zudem eine Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Absicherung der Gewerbesteuer in Art. 106 Abs. 6 GG und eine hinreichende Befassung mit der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungsrechtlichen Legitimation der Gewerbesteuer vermissen.

Das Finanzgericht argumentiert nur pauschal mit einer vermeintlichen „Prinzipienwidrigkeit“ der zur Prüfung gestellten Vorschriften, ohne eine entsprechende verfassungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen.

Es setzt sich überdies nicht mit der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte zur Verfassungsgemäßheit der Gewerbesteuer nach der Unternehmensteuerreform 2008, insbesondere der Hinzurechnungsvorschriften, auseinander.
Quelle: NWB Datenbank (il) 

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