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Vermietung von Ausstellungsflächen durch einen gemeinnützigen Verein

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Die Klägerin ist eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation, die in den Jahren 2013 und 2014 Informationsveranstaltungen für ihre Mitglieder durchführte, in deren Rahmen sie auch Informationsstände an Pharmaunternehmen, Krankenhausbetreiber u. ä. vermietete. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Vermietung zu steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geführt hat.

Das Finanzgericht Düsseldorf ist der Auffassung des Finanzamts insoweit gefolgt, als die Vermietung von Standflächen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstelle, der auch nicht als Zweckbetrieb von der Besteuerung ausgenommen sei.

Jedoch - insofern gab das Finanzgericht der Klage statt - sei der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb pauschal mit 15 % der Nettoeinnahmen zu ermitteln.

Dies ergebe sich für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Form der "Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet" aus § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Die Vorschrift setze ihrem Wortlaut nach nur die "Werbung für Unternehmen" voraus. Sie enthalte insbesondere keine Einschränkung dahingehend, dass es sich um eine aktive Werbung durch die gemeinnützige Körperschaft handeln müsse.

Da diese Frage in der Vergangenheit von den Finanzgerichten uneinheitlich beantwortet worden ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zum Bundesfinanzhof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Pressemitteilung vom 08.11.2017 - Finanzgericht Düsseldorf

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