Geschrieben von Irina Neschenz am 15 Jan 2016 Kategorie

Keine Wertminderung bei VW-Autos

Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung "nicht im Rahmen einer Einkunftsart als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden". Für Steuerpflichtige seien "abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um die Absetzungen für Abnutzungen anzusetzen", heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Sei der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so könne dieser angesetzt werden. Da der VW-Konzern jedoch angekündigt habe, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert würden und der Mangel damit behoben werde, handele es sich, wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden könne, nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. Aus demselben Grund komme auch eine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht in Betracht.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 15 Jan 2016 Kategorie

Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses.

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 06 Jan 2016 Kategorie

Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten keine Werbungskosten

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Geschrieben von Irina Neschenz am 04 Jan 2016 Kategorie

Mit dem Jahreswechsel müssen sich Steuerzahler auf Neuerungen einstellen.

Vor allem Familien können sich im kommenden Jahr über ein höheres Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und die höheren Abzugsbeträge von Unterhaltsleistungen freuen. Wichtig: Ohne die Steuer-Identifikationsnummer geht 2016 fast nichts mehr. Der BdSt erklärt, was sich ändert.

Familien:
Das Kindergeld wird um zwei Euro pro Monat erhöht. Es beträgt für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Ab dem Jahr 2016 wird das Kindergeld grundsätzlich nur ausgezahlt, wenn die Steuer-Identifikationsnummer (ID) des Kindes und des entsprechenden Elternteils vorliegt. Auch der Kinderfreibetrag - mit dem das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt werden soll - steigt um 48 Euro auf dann 2.304 Euro.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 26 Nov 2015 Kategorie

BFH zur haushaltsnahen Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 19 Nov 2015 Kategorie

Kein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 III R 33/14 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.

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