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Einkommensteuer

Geschrieben von Irina Neschenz am 20 Feb 2017 Kategorie

„Ih­re nächs­te Spen­den­quit­tung schi­cken wir Ih­nen ger­ne per Mail!“

So oder so ähnlich könnte ein Schreiben der gemeinnützigen Organisationen an die Bürgerinnen und Bürger lauten, die im letzten Jahr gespendet haben. Hintergrund dieser Information ist ein BMF-Schreiben vom 6. Februar 2017 (Gz.: IV C 4 - S 2223/07/0012; DOK 2016/1033014), das es gemeinnützigen Organisationen freistellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 06 Feb 2017 Kategorie

Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15 entschieden, dass nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.

Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft (AG) erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der AG geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt (FA) bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 Euro beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des FA den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das FA den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 31 Jul 2016 Kategorie

Einkommensteuer: Aufwendungen für ein Dienstjubiläum (BFH)

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (BFH, Urteil v. 20.01.2016 - VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016). 

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Der Kläger hatte an einem Wochentag von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes A eingeladen. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts A sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. FA und FG ließen einen Abzug der Kosten nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 15 Jan 2016 Kategorie

Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses.

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 01 Sep 2015 Kategorie

Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig

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Geschrieben von Irina Neschenz am 01 Sep 2015 Kategorie

Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

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Geschrieben von Irina Neschenz am 26 Aug 2015 Kategorie

Außergewöhnliche Belastungen im Fall wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden

BFH, Urteil VI R 68/14 vom 18.06.2015

Leitsatz

 

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