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Einspruch

Geschrieben von Irina Neschenz am 17 Okt 2015 Kategorie

Neue Musterklage des BdSt: Kinderfreibetrag war 2014 zu gering

Der Bund der Steuerzahler unterstützt die Klage eines Familienvaters vor dem Finanzgericht München gegen den zu niedrigen Kinderfreibetrag 2014 (Az.: 8 K 2426/15). Mit dem Freibetrag soll das Existenzminimum für Kinder im Steuerrecht freigestellt werden. "Der Gesetzgeber hat das steuerfreie Existenzminimum wissentlich unterschritten und damit verfassungsrechtliche Vorgaben missachtet", kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. "Bei diesem Verfahren geht es ums Prinzip!" Damit macht Holznagel sein in den Medien geäußertes Versprechen wahr, betroffene Familien mit einer Musterklage unterstützen zu wollen.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 10 Okt 2015 Kategorie

Verfahrensrecht: Berufung auf unzutreffende LSt-Bescheinigung im Einspruchsverfahren (BFH)

Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des Finanzamt eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt (BFH, Urteil v. 8.7.2015 - VI R 51/14; veröffentlicht am 16.9.2015).

Hintergrund: Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO darf ein Steuerbescheid geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. Unter arglistiger Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Für Arglist reicht bereits das Bewusstsein aus, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht, damit das Finanzamt zu einer Entscheidung zu veranlassen. Ein Mitverschulden der Finanzbehörde ist unerheblich, insbesondere der Umstand, dass es die Unrichtigkeit hätte durchschauen können.

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