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Vermietung

Geschrieben von Irina Neschenz am 22 Jul 2016 Kategorie

Vorab entstandene Werbungskosten können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH, Urteil v. 16.02.2016 - IX R 1/15, NV; veröffentlicht am 13.07.2016). 

Hintergrund: Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 26 Jan 2016 Kategorie

Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG

Anpassung an das Unionsrecht, Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung) und Bestellung dinglicher Nutzungsrechte

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7168 / 08 / 10001 vom 21.01.2016

Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 15 Jan 2016 Kategorie

Überlassung einer Mietwohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses.

Die Kläger vermieten seit November 2011 eine 54 qm große Wohnung in einem Zweifamilienhaus an ihre Tochter, die bei Abschluss des Mietvertrags noch das Gymnasium besuchte und im Anschluss daran ein Studium aufnahm. Der Mietvertrag sah eine Kaltmiete von 350 Euro und Nebenkostenvorauszahlungen von 125 Euro vor. Tatsächlich zahlte die Tochter jedoch keine Miete.

Vor diesem Hintergrund verneinte das beklagte Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht der Kläger und ließ die geltend gemachten Werbungskosten nur anteilig zum Abzug zu. Dagegen machten die Kläger geltend, ihre Tochter habe die Miete von insgesamt 4.200 Euro und die abgerechneten Nebenkosten von 115 Euro aus dem Barunterhalt bestritten. Sie habe einen Unterhaltsanspruch von mindestens 781 Euro pro Monat. Der Differenzbetrag werde ihr je nach Bedarf bar ausgezahlt.

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