Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für den Ansatz einer Pensionsrückstellung präzisiert. In dem Urteil vom 27. Juli 2022 (Az. I R 21/19) wurde klargestellt, dass eine Pensionsrückstellung nur dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Zunächst muss eine schriftliche Pensionszusage vorliegen, die klar und eindeutig formuliert ist. Diese Zusage muss zudem ernsthaft gemeint und wirtschaftlich begründet sein. Ein bloßes Lippenbekenntnis reicht nicht aus. Darüber hinaus muss die Zusage im Zeitpunkt ihrer Erteilung bereits rechtlich verbindlich sein.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Erdienbarkeit der Pensionszusage. Das bedeutet, dass die Zusage in einem angemessenen Zeitraum erdient werden muss. Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass eine Pensionszusage, die erst kurz vor dem Ruhestand erteilt wird, in der Regel nicht anerkannt wird, da sie nicht mehr erdient werden kann.
Zudem muss die Pensionszusage auch tatsächlich durchgeführt werden. Das heißt, es müssen regelmäßig Beiträge in eine Rückstellung eingestellt werden. Fehlen diese Beiträge, wird die Pensionszusage steuerlich nicht anerkannt.
Ein weiterer Aspekt, den der BFH betont hat, ist die Angemessenheit der Pensionszusage. Die Höhe der zugesagten Pension muss in einem angemessenen Verhältnis zum bisherigen Gehalt des Arbeitnehmers stehen. Überhöhte Pensionszusagen, die nicht durch das Gehalt gerechtfertigt sind, werden steuerlich nicht anerkannt.
Schließlich hat der BFH auch klargestellt, dass eine Pensionszusage, die an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wird, besonders kritisch zu prüfen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Zusage nicht nur steuerliche Vorteile bringt, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll und angemessen ist.
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass bei der Erteilung von Pensionszusagen und der Bildung von Pensionsrückstellungen eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation erforderlich ist. Steuerberater sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und darauf hinweisen, dass nur ordnungsgemäß erteilte und durchgeführte Pensionszusagen steuerlich anerkannt werden.