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Fünftelregelung für steuerfreie Rücklage möglich

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Einkommensteuer: Tarifbegünstigung neben steuerfreier Rücklage möglich (FG)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog.Fünftelregelung ) auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird (FG Münster, Urteil v. 23.9.2015 - 10 K 4079/14 F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt dies allerdings nicht, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c EStG anwendet. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte u.a. in Betracht, Veräußerungsgewinne im Sinne von § 16 EStG, mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Gewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 Buchst. b i.V. mit § 3c Abs. 2 EStG).

Sachverhalt: Geklagt hatte der Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 10 Satz 5 EStG und beantragte für den verbleibenden Gewinn (u.a. aus der Entnahme des Grundstücks) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, was das Finanzamt ablehnte. Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Rücklagenbildung steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns (u.a. aus der Entnahme des Grundstücks) nicht entgegen, denn der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung wird nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung ohnehin nicht ermäßigt besteuert (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
  • Zu einer „Doppelbegünstigung“ durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits kann es deshalb nicht kommen.

Anmerkung: Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden nicht ermäßigt besteuert (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Vorschrift nimmt diese Gewinne von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG aus. Die Einstellung des steuerpflichtigen Teils des Gewinns aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung (60%) in eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG kann nach Auffassung des Finanzgerichts daher einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 EStG) auf den verbleibenden voll steuerpflichtigen Teils des Veräußerungsgewinns (u.a. aus der Entnahme des Grundstücks) nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6b Abs. 10 EStG sei § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Bildung einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns nicht ausschließt.

Quelle: FG Münster online

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