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Geschrieben von Irina Neschenz am 12 Okt 2015 Kategorie

Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer, vorläufige Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufige Feststellung von Grundbesitzwerten

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 - (BStBl II S. ...) § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine auf den 1. Januar 2009 rückwirkende Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2008 keine auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mehr ergehen.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 11 Okt 2015 Kategorie

Gemeinsame Ziele im Verbund besser erreichen

Die Gründung einer Genossenschaft liegt nach Zahlen des Bundeswirtschaftsministers im Trend. Tatsächlich ist dies eine interessante, aber nicht verbreitete Rechtsform. Wer sich dafür begeistern kann, sollte aber zunächst mit dem Rechtsanwalt und Steuerberater ihre Besonderheiten besprechen.

Volks- und Raiffeisenbanken, Bausparkassen, Wohnungsbaugenossenschaften, die Tageszeitung taz, mittelständische Einkaufszusammenschlüsse oder auch die Betreiberin dieses Blogs, die DATEV eG – sie alle sind eingetragene Genossenschaften. Nicht nur als Unternehmer kommt man im Alltag kaum um Genossenschaften herum. Das zeigt eine Grafik des DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. sehr anschaulich. Und daran wird sich wenig ändern, im Gegenteil: Die Rechtsform liegt im Trend, so eine vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebene Studie.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 10 Okt 2015 Kategorie

Verfahrensrecht: Berufung auf unzutreffende LSt-Bescheinigung im Einspruchsverfahren (BFH)

Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des Finanzamt eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt (BFH, Urteil v. 8.7.2015 - VI R 51/14; veröffentlicht am 16.9.2015).

Hintergrund: Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO darf ein Steuerbescheid geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. Unter arglistiger Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung zu verstehen, wie jedes vorsätzliche Verschweigen oder Vortäuschen von Tatsachen, durch das die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Für Arglist reicht bereits das Bewusstsein aus, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht, damit das Finanzamt zu einer Entscheidung zu veranlassen. Ein Mitverschulden der Finanzbehörde ist unerheblich, insbesondere der Umstand, dass es die Unrichtigkeit hätte durchschauen können.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 10 Okt 2015 Kategorie

Einkommensteuer: Aufteilung der Gemeinkosten bei Betriebsveranstaltungen (Bundestag)

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, wie sich der rechnerische Anteil der Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG in Bezug auf die zu berücksichtigenden Gemeinkosten (Verrechnung der Gemeinkosten) ermittelt, wenn an der Betriebsveranstaltung auch Personen teilnehmen, die nicht Arbeitnehmer sind, und inwieweit Zuwendungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1a EStG sozialversicherungspflichtig sind.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 08 Okt 2015 Kategorie

Einkommensteuer: Zusammenveranlagung mit Ehegatten im Pflegeheim (FG)

Die Zusammenveranlagung mit einem in einem Pflegeheim lebenden Ehegatten ist bei Vorliegen einer krankheitsbedingt eingeschränkten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt (FG Niedersachsen, Urteil v. 23.6.2015 - 13 K 225/14; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (in den für die Streitjahre geltenden Fassungen) besteht ein Wahlrecht zwischen den Veranlagungsarten, wenn die Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 oder 1a EStG sind, sie nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2012 bestand ein Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG a.F.), Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) und besonderer Veranlagung (§ 26c EStG a.F.). Ab dem VZ 2013 besteht nur noch eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzelveranlagung (§ 26a EStG n.F.) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG; zum Anwendungsbereich vgl. § 52 Abs. 68 EStG).

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Geschrieben von Irina Neschenz am 07 Okt 2015 Kategorie

Einkommensteuer: Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen (BFH)

Der BFH hat zum Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung entschieden, die an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer gezahlte wurde (BFH, Urteil v. 10.6.2015 - I R 79/13; veröffentlicht am 30.9.2015).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

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