Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Az. 15 K 2858/15 U) entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.