Sie sind hier

CORONA KRISE Teil 1

19 Mär 2020

CORONA KRISE Teil 1

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Der nachfolgende „FAQ-Katalog“ bietet eine erste Orientierung für Fragen, die im unternehmerischen Alltag im Kontext der Corona-Krise auftauchen.

Wir bitten um Verständnis, dass die Bundessteuerberaterkammer oder die Steuerberaterkammern in den Ländern keine arbeitsrechtliche Beratung der Berufsangehörigen übernehmen können. Der Katalog gibt daher lediglich die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unverbindlich wieder.

Die Bundessteuerberaterkammer empfiehlt zudem, bei Erkrankungen und Verdachtsfällen umgehend mit dem zuständigen Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen und mit diesem die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

1. Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Das Verfahren ist dem Grunde nach unverändert geblieben (siehe dazu nach-stehende Frage). Die Bundesregierung hat aber in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten.

• Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

• Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

• Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

• Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftig-ten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeitergeld be-antragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

2. Wo finde ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?

Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Diese werden laufend aktualisiert. Die Bundesagentur für Arbeit hat auch zwei Erklärvideos auf YouTube eingestellt.

Allgemeine Hinweis zum Kurzarbeitergeld finden sich auch im Merkblatt „Kurzarbeitergeld – Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit – Informationen für Arbeitgeber und Betriebsvertretungen“

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen umfassenden FAQ-Katalog erstellt.

ACHTUNG: Die Arbeitsagenturen weisen darauf hin, dass das Telefonnetz überlastet ist, Anrufe bei Arbeitsagenturen und Jobcentern sollen auf Notfälle beschränkt werden. Es wird darum gebeten, Anträge formlos per Mail oder über den eService der Arbeitsagenturen zu stellen oder in den Hausbriefkasten einzuwerfen.

3. Was ist beim Kurzarbeitergeld zu beachten ?

WICHTIG: In den Lohnabrechnungsprogrammen finden sich auch Tools zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Kurzarbeitergeld wird in 2 Stufen beantragt.

• Anzeige bei den Arbeitsagenturen
Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen mittels des unten stehenden Formulars einmalig angezeigt werden. Die Formulare finden sich auf der Homepage der Bundesagentur und sind der Regel auch in der Lohnabrechnungssoftwares enthalten.

• Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes
Die Leistungen müssen zunächst mittels der Lohnsoftware errechnet werden und dann von den Unternehmen zunächst ausgezahlt werden. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die unten stehenden Vordrucke zu verwenden.

Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden.

Wer hat einen Anspruch auf KUG?
Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende.

Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne. Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist das KUG?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erledigen die Lohnabrechnungsprogramme. Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

4. Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?

Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage. Es besteht die Möglichkeit, einen Newsletter zur Corona-Hilfe bei der KfW zu abonnieren.

Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.

Bei der IBB können ab Donnerstag, den 19.03.2020, Anträge für Liquiditätshilfen online gestellt werden. Der Ver-band Haus & Grund rät, bei Zahlungsschwierigkeiten bei der Miete den Vermieter zu kontaktieren, um eine individuelle Lösung zu finden.

5. Wie kann man Solo-Selbstständigen helfen, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang” beantragen.

Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt. Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)).

Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der er-mittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

6. Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Corona-Virus ausfällt (“höhere Gewalt”)?

Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für “höhere Gewalt”) im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an.

Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen der Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen.

Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.

7. Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Eine Verordnungsermächtigung soll dem BMJV ermöglichen, die Lockerung des Insolvenzrechts ggf. bis Ende März 2021 zu verlängern. Laut BMJV soll die Insolvenzordnung in der kommenden Woche in einem Maßnahmengesetz vom Bundestag kurzfristig geändert werden.

8. In welchem Fall kann man Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen?

Das Ausfüllen der Anträge auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dürfte ebenso wie die Berechnung von Kurzarbeitergeld zulässig sein. Für weitergehende Fra-gen ist anwaltlicher Rat einzuholen.

Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe eine Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für

– Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen
– bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
– für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
– für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (ge-mäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG)

Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.

Sobald ein Arbeitnehmer mit Tätigkeitsverbot bzw. unter Quarantäne, der bisher symptomfrei war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.

Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä. aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist der Wortlaut des IfSG nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten je-doch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sowohl die Bundesregierung als auch die Länder verweisen insofern auf Unterstützungs- und Hilfsprogramme für die Wirtschaft (siehe auch unter Punkt 3).

Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten geklärt werden. Eine gute Übersicht zu Entschädigungen nach IfSG und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Landes Hessen.

9. Wie helfen das Finanzamt und die Zollverwaltung ?

Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben die Finanzbehörden folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt:

• zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Hierfür soll es ein erleichtertes Verfahren geben. Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten). Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Landesfinanzbehörden.

• Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.

• Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

• Dem Vernehmen nach soll noch in dieser Woche ein Schreiben des BMF veröffentlicht werden. Auch sind Lösungen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen vorgesehen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits reagiert und auf seiner Webseite das Antragsformular “Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus” zum Download bereitgestellt.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Auch für diese Steuern werden Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassung der Vorauszahlungen gewährt. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das u.a. für die Versicherungssteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.

Im Hinblick auf die Umsatzsteuer sind noch keine weiteren Maßnahmen bekannt. Dem Vernehmen nach sind eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen im Gespräch.

10. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Außenprüfungen?

Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen und Außenprüfungen unterbrochen werden. Weiterhin ist davon auszugehen, dass Finanzämter weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail Mail und über das Portal Elster-Online erreichbar sind.

Im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bei Außenprüfungen gilt zunächst § 171 Abs. 4 S. 1 AO. Der Anwendungsbereich von § 171 Abs. 4 S. 2 AO dürfte durch Corona-bedingte Unterbrechungen der Außenprüfung nicht anwendbar sein.

Im Übrigen dürfte § 171 Abs. 1 AO erfüllt sein. Hiernach läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.

11. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Fristen?

Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen aber weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail und das Portal Elster-Online erreichbar sind.

Für Abgabe- und Mitwirkungsfristen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sind nach aktuellem Stand (noch) keine Erleichterungen vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, bei drohendem Fristablauf rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Ggf. sollte Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden.

Im Hinblick auf Zahlungsfristen hat das BMF angekündigt, dass großzügige Stundungen gewährt werden sollen. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber habe es bereits eingeleitet. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert werden.

Sie auch Punkt 8 „Wie helfen das Finanzamt und die Zollverwaltung? Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.

12. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Sanktionen (z. B. Säumnis- und Verspätungszuschläge)?

Nach aktuellem Stand gelten die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf Verspätungs-zuschläge fort: Sie können derzeit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Es ist nach den derzeitig verfügbaren Informationen davon auszugehen ist, dass die Finanzämter angewiesen werden, über solche Anträge großzügig zu entscheiden.

Im Hinblick auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge gilt, dass das BMF angekündigt hat, bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, auf diese bis Ende des Jahres 2020 zu verzichten.

13. Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge?

Derzeit wird von den zuständigen Stellen auch geprüft, ob für Unternehmen nach dem Vorbild der Erleichterungen bei der Flutkatastrophe im Jahr 2013 ebenfalls Erleichterungen an dem heute geltenden Verfahren u. a. der Stundung der Beitragszahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge geschaffen werden.

Offen ist derzeit aber noch, ob solche Regelungen kommen. Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde.

Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Die Stundung setzt einen entsprechen-den Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

14. Können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberufliche Selbstständige beim Wegbrechen Ihrer Aufträge ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung reduzieren?

Derzeit wird geprüft, wie das heute geltende Beitragsermäßigungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige aufgrund der Corona-Krise erleichtert bzw. angepasst wird. Bis auf Weiteres gilt Folgendes: Nach dem geltenden Recht sind schon heute bei Veränderungen der Einkommen Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.

Selbst wenn der Selbstständige weniger oder gar kein Einkommen hat, gilt für die Berechnung der Beiträge im Jahr 2020 die monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro. Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen bereits heute eine Beitragsermäßigung beantragen.

Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich. Ein Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus.

15. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung?

Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt seit dem 16. März 2020 Prüfungen bei Arbeitgebern und Steuerberatern vor Ort nicht mehr durch. Soweit Prüfungshandlungen stattfinden, geschieht dies im Rahmen der Übersendung oder Übermittlung von Unterlagen und Daten, insbesondere im Rahmen der elektronisch unterstützen Betriebsprüfung. Diese Anordnung gilt bis auf weiteres.

16. Welche Auswirkungen hat die Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019?

Es stellt sich die Frage, ob etwaige bilanzielle Konsequenzen, die aus der inzwischen nahezu globalen Ausbreitung des Coronavirus resultieren (bspw. außerplanmäßige Abschreibungen oder die Rückstellungsbildung), bereits in zum 31.12.2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- oder Konzernabschlüssen oder erst in Abschlüssen für Folgeperioden zu berücksichtigen sind. Eine bilanzielle Berücksichtigung bereits zum 31.12.2019 kommt nur in Betracht, wenn die Ursachen der Ausbreitung und der resultierenden wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus bereits vor diesem Datum angelegt waren, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses bekanntgeworden sind.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Coronavirus ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung einen fortdauernden Prozess und nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Erste Fälle von Infektionen bei Menschen sind nach derzeitigen Erkenntnissen zwar bereits Anfang Dezember 2019 bekanntgeworden, damals aber (noch) regional begrenzt. Da erst die sprunghafte Ausweitung der Infektionen zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt hat und diese Ausweitung erst ab dem Januar 2020 aufgetreten ist, ist nach Auffassung des IDW i.d.R. davon auszugehen, dass das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegründend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen sind.

Weitere FAQ´s im folgenden Beitrag ….

Kontakt

  •   info (@) steuerberaterin-aschaffenburg.de
  •   06021 / 45 67 0-0
  •   06021 / 45 67 0-29
     

Google Maps

 

Anschrift

Leiblein & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH

Frohsinnstraße 24
63739 Aschaffenburg

Parkplätze in Elisenstraße 29

 

Öffnungszeiten:

08:00 - 17:00 Uhr ( Mo-Do )
08:00 - 14:00 Uhr ( Fr )
bzw. nach Vereinbarung