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Keine Abzinsung stehen gelassener Ansprüche naher Angehöriger des Betriebsinhabers

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Ist ein von nahen Angehörigen gewährtes zinsloses Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen, darf es nicht passiviert werden und ist daher auch nicht gewinnerhöhend abzuzinsen. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. November 2016 (Az. 7 K 3044/14 E) entschieden.

Der Kläger betrieb ein Hotel, das er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1992 übernommen hatte. Die Mutter des Klägers erhielt aufgrund eines Erbvertrags eine dauernde Last aus den Einnahmen des Hotels und seine Ehefrau war dort als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit der Übernahme stellten die Ehefrau und die Mutter dem Kläger immer wieder Beträge für den Betrieb zur Verfügung, die er als Darlehen passivierte. Schriftliche Vereinbarungen hierüber existieren nicht. Sicherheiten waren ebenfalls nicht gestellt worden und der Kläger nahm auch keine Zinszahlungen vor. Im Streitjahr 2009 beliefen sich die Darlehen auf knapp 900.000 Euro. Das beklagte Finanzamt nahm nach einer Betriebsprüfung wegen der Unverzinslichkeit eine Abzinsung der Darlehen vor, die zu einer Gewinnerhöhung von etwa 300.000 Euro führte.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat führte aus, dass die Darlehen bereits nicht betrieblich veranlasst seien, weil sie dem Fremdvergleich nicht standhielten. Dies folge daraus, dass bereits keine schriftlichen Verträge existieren und auch die gesamte Durchführung nicht dem unter fremden Dritten Üblichen entspreche. Die Ehefrau und die Mutter hätten in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung des Hotels niemals mit einer Rückzahlung der Darlehen rechnen können und hätten auch weder eine Rückzahlung noch eine Zinszahlung verlangt. Zudem seien beide Darlehensgeberinnen wirtschaftlich vom Hotelbetrieb abhängig gewesen. Die Gewährung der Beträge sei vielmehr durch private Unterhalts- und Zuwendungserwägungen motiviert gewesen, sodass der Kläger sie nicht als Darlehen passivieren, sondern als Einlagen hätte buchen müssen.

Die vom Senat aufgrund einer gegenteiligen Entscheidung des Finanzgerichts München in einem vergleichbaren Fall zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 40/16 anhängig.

 

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2016

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