Ein Gebrauchtwagenkäufer, der 2016 ein Dieselfahrzeug erworben hat, von dem ihm bekannt war, dass es vom "Dieselskandal" betroffen ist, hat keine Ansprüche gegen Autohändler und Hersteller. Der unter anderem für "Dieselverfahren" zuständige 17.
Leiblein & Kollegen
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