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Gewerbliche Infizierung einer Zahnarztpraxis

Geschrieben von Irina Neschenz Kategorie

Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft durch Konzentration von Organisations-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben bei einem der approbierten Zahnärzte

Leitsatz

Übt in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft ein Mitunternehmer, der approbierter Zahnarzt ist, ganz überwiegend nur noch Organisation-, Verwaltungs- und Management-Tätigkeiten aus und erbringt nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten, so entspricht dies nicht mehr dem Leitbild der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt und seine Tätigkeit ist als gewerblich anzusehen. Sie infiziert hierdurch die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.(Rn.100)(Rn.114)(Rn.132)

Orientierungssatz

1. Allein aus der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft heraus folgt keine automatische Einordnung ihrer Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. § 18 EStG ist tätigkeitsbezogen und nicht rechtsformbezogen anzuwenden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 13.01.2005 - 16 K 4282/02 F).(Rn.85)

2. Dem BFH-Urteil vom 04.08.2020 - VIII R 24/17, das eine doppelstöckige Personengesellschaft betrifft, ist nicht zu entnehmen, dass bei einer einfachen Mitunternehmerschaft bereits jede minimale, eigenverantwortlich und leitend ausgeübte freiberufliche Leistung eines Mitunternehmers ausreiche, um insgesamt von einer unschädlichen Tätigkeit für die Mitunternehmerschaft auszugehen und die Umqualifizierung als gewerblich zu vermeiden.(Rn.122)(Rn.123)

3. Eine Umqualifizierung der Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kann ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein, wenn die gewerblichen Einkünfte der Gesellschaft lediglich ein äußerst geringes Ausmaß haben (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.125) Auf eine derartige Ausnahme aus Verhältnismäßigkeitsgründen kann sich aber eine Partnerschaftsgesellschaft nicht berufen, deren nicht "eigenverantwortlich und leitend" tätiger Mitunternehmer mit eigenen freiberuflichen Umsätzen zu den Gesamt-Umsatzerlösen der Partnerschaftsgesellschaft nur 0,028% beigetragen hat und bei der der Vergütungsanteil für die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnenden Tätigkeiten des nicht "eigenverantwortlich und leitend" tätigen Mitunternehmers nahezu 100% betragen hat.(Rn.126)

4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VIII R 4/22)

 

Quelle FG Rheinland Pfalz

 

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