Geschrieben von Irina Neschenz am 31 Jul 2016 Kategorie

Einkommensteuer: Aufwendungen für ein Dienstjubiläum (BFH)

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums können (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt (BFH, Urteil v. 20.01.2016 - VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016). 

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines 40-jährigen Dienstjubiläums als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind. Der Kläger hatte an einem Wochentag von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes A eingeladen. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts A sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. FA und FG ließen einen Abzug der Kosten nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 22 Jul 2016 Kategorie

Vorab entstandene Werbungskosten können als vergeblicher Aufwand selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH, Urteil v. 16.02.2016 - IX R 1/15, NV; veröffentlicht am 13.07.2016). 

Hintergrund: Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bilden Werbungskosten grundsätzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist.

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Geschrieben von Irina Neschenz am 21 Jul 2016 Kategorie

Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers zu umsatzsteuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen (BFH, Urteil v. 06.04.2016 - V R 12/15, veröffentlicht am 20.07.2016). 

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Geschrieben von Irina Neschenz am 16 Jul 2016 Kategorie

Steuerbarer Leistungsaustausch bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG

Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2016 zum Urteil 4 K 108/13 vom 27.04.2016 (rkr)

Mit Urteil vom 27. April 2016 (Az. 4 K 108/13) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass bei der Haftungsübernahme/Geschäftsführung einer Komplementär-GmbH und einer Zahlung der GmbH & Co. KG ein steuerbarer Leistungsaustausch auch dann vorliegen kann, wenn die GmbH für ihre Leistung eine kombinierte Vergütung aus einem Festbestandteil und einem ergebnisabhängigen Teil erhält (Abgrenzung zum nicht steuerbaren Gesellschafterbeitrag).

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Geschrieben von Irina Neschenz am 24 Mai 2016 Kategorie

Einkommensteuer: Fahrzeugüberlassung gegen Gehaltsverzicht (FG) 

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Geschrieben von Irina Neschenz am 02 Mai 2016 Kategorie

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Reiseunternehmen

FG Münster, Pressemitteilung vom 02.05.2016 zum Zwischenurteil 9 K 1472/13 G vom 04.02.2016

Im Verfahren 9 K 1472/13 G zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei Reiseunternehmen wurden am 02.05.2016 die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des 9. Senats des FG Münster vom 04.02.2016 veröffentlicht. Der Tenor des Zwischenurteils war bereits am 10.02.2016 veröffentlicht worden. Der Senat hat dem Grunde nach entschieden, dass Aufwendungen von Reiseveranstaltern für Reiseleistungen vor Ort anteilig der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG 2002 unterliegen können.

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